Die Limited Liability Company (LLC) ist eine beliebte Unternehmensform in den USA, die Elemente von Personen- und Kapitalgesellschaften kombiniert. Doch was passiert, wenn eine LLC in Deutschland tätig wird oder deutsche Gesellschafter hat? Wie wird sie dann besteuert? Diese Fragen stellen viele Unternehmer und Investoren, die grenzüberschreitend aktiv sind.
Die Besteuerung einer US-amerikanischen LLC in Deutschland ist ein komplexes Thema, das viele Fallstricke birgt. Je nachdem, wie die deutsche Finanzverwaltung die LLC einstuft, können sich erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Wird sie als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft behandelt? Welche Steuern fallen an? Und wie lässt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden?
In diesem Artikel tauchen wir tief in die Welt der LLC-Besteuerung ein. Du erfährst:
- Wie die steuerrechtliche Einordnung einer LLC in Deutschland erfolgt
- Welche Besteuerungsszenarien sich daraus ergeben
- Welche konkreten Steuern für LLCs relevant sind
Egal ob du Gesellschafter einer LLC bist, eine Gründung planst oder dich einfach für internationales Steuerrecht interessierst – dieser Guide liefert dir alle wichtigen Informationen zur Besteuerung von LLCs in Deutschland.
Steuerrechtliche Einordnung der LLC in Deutschland
Die steuerliche Behandlung einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) in Deutschland ist ein komplexes Thema, das für Unternehmer und Investoren von großer Bedeutung ist.
Da es in Deutschland keine direkte Entsprechung zur LLC gibt, muss die deutsche Finanzverwaltung einen sogenannten Rechtstypenvergleich durchführen, um die LLC entweder als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Kriterien für die Klassifizierung
Bei der steuerlichen Einordnung geht es um die Frage
Die steuerliche Einordnung einer LLC richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem deutschem Steuerrecht. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 19.03.2004 wichtige Kriterien für die Klassifizierung festgelegt. Bei der Beurteilung wird ein Gesamtbild der Merkmale erstellt, wobei folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden:
- Geschäftsführung: Trennung von Geschäftsführung und Gesellschaftern
- Haftung: Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
- Übertragbarkeit der Anteile: Möglichkeit der freien Übertragung
- Gewinnzuteilung: Erfolgt durch Gesellschafterbeschluss
- Kapitaleinlage: Verpflichtende Einlage der Gesellschafter
- Lebensdauer: Unbegrenzte Existenz der Gesellschaft
- Gewinnverteilung: Entsprechend der Beteiligungshöhe
Diese Kriterien dienen als Indikatoren für die Einordnung als Kapitalgesellschaft. Je mehr dieser Merkmale zutreffen, desto wahrscheinlicher ist eine Klassifizierung als Kapitalgesellschaft für deutsche Besteuerungszwecke.
Auswirkungen auf die Besteuerung
Die steuerliche Behandlung der LLC in Deutschland hat weitreichende Konsequenzen:
- LLC als Personengesellschaft:
- Die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet.
- Es erfolgt keine Besteuerung auf Ebene der LLC.
- Die Einkünfte der LLC unterliegen bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer.
- LLC als Kapitalgesellschaft:
- Die LLC wird als eigenständiges Steuersubjekt behandelt.
- Gewinne werden auf Ebene der LLC mit Körperschaftsteuer besteuert.
- Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Einordnung der LLC in Deutschland unabhängig von ihrer Behandlung in den USA ist. Dies kann zu Diskrepanzen führen, insbesondere wenn die LLC in den USA als steuerlich transparent (Disregarded Entity) behandelt wird.
Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, spielt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA eine wichtige Rolle. Es regelt, welcher Staat in welchem Umfang das Besteuerungsrecht hat.
Für in Deutschland ansässige Gesellschafter einer LLC ist es ratsam, die Ausgestaltung des Operating Agreements sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um die gewünschte steuerliche Behandlung in Deutschland zu erreichen.
Besteuerungsszenarien für LLCs in Deutschland
Die steuerliche Behandlung einer LLC in Deutschland hängt maßgeblich davon ab, ob sie als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft eingestuft wird. Diese Einstufung hat weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung der LLC und ihre Gesellschafter. Lass uns die beiden Szenarien genauer betrachten:
LLC als Personengesellschaft eingestuft
Wird die LLC steuerlich als Personengesellschaft behandelt, ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Transparenzprinzip: Die LLC selbst ist nicht steuerpflichtig in Deutschland. Stattdessen werden die Gewinne der LLC direkt den Gesellschaftern zugerechnet.
- Einkommensteuer: Die LLC-Gesellschafter müssen ihren Anteil am Gewinn in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
- Betriebsstättenprinzip: Sofern die LLC eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, sind die daraus erzielten Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig.
- Progressionsvorbehalt: Auch wenn die Gewinne in den USA bereits besteuert wurden, können sie in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Das DBA zwischen USA und Deutschland regelt die Anrechnung der in den USA bezahlten Steuer.
LLC als Kapitalgesellschaft eingestuft
Wird die LLC hingegen für deutsche Besteuerungszwecke als eigenständiges Steuersubjekt behandelt, gelten folgende Regeln:
- Körperschaftsteuer: Die LLC selbst ist in Deutschland steuerpflichtig und muss auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer zahlen.
- Gewerbesteuer: Sofern die LLC gewerblich tätig ist und eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an.
- Dividendenbesteuerung: Ausschüttungen an die Gesellschafter werden als Dividenden behandelt und unterliegen der Abgeltungsteuer.
- Steuererklärungspflicht: Die LLC muss in Deutschland eine Steuererklärung einreichen, auch wenn sie möglicherweise in den USA als steuerfreie LLC behandelt wird.
- Verrechnungspreise: Bei Transaktionen zwischen der LLC und verbundenen Unternehmen sind die Regelungen zu Verrechnungspreisen zu beachten.
Relevante Steuern für LLCs in Deutschland
Wenn du eine LLC in Deutschland betreibst oder als deutscher Gesellschafter an einer LLC beteiligt bist, musst du dich mit verschiedenen Steuerarten auseinandersetzen. Die genaue steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die LLC aus deutscher steuerlicher Sicht als Personen- oder Kapitalgesellschaft eingestuft wird. Lass uns die wichtigsten Steuern im Detail betrachten:
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Wird die LLC in Deutschland als Kapitalgesellschaft behandelt, unterliegt sie der Körperschaftsteuer:
- Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15% auf den zu versteuernden Gewinn.
- Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Körperschaftsteuer an.
Wichtig zu wissen:
- Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Körperschaftsteuer keine Progression.
- Auch nach der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags müssen Kapitalgesellschaften diesen weiterhin zahlen.
Gewerbesteuer
Unterhält die LLC eine Betriebsstätte in Deutschland, wird in der Regel Gewerbesteuer fällig:
- Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Gemeinde, typischerweise zwischen 7% und 17%.
- Die Gewerbesteuer wird nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet.
Tipp: Die Gewerbesteuer kann die Steuerbelastung erheblich erhöhen. Bei der Gründung einer LLC oder der Wahl des Standorts solltest du diesen Aspekt berücksichtigen.
Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen
Wenn die LLC Gewinne an ihre Gesellschafter ausschüttet, kommt die Kapitalertragsteuer ins Spiel:
- Der Steuersatz beträgt 25% plus Solidaritätszuschlag.
- Bei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern wird diese Steuer direkt an der Quelle einbehalten.
Beachte: Die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen kann sich unterscheiden, je nachdem ob die LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft eingestuft wird.
Für LLCs, die als Personengesellschaft behandelt werden, gelten andere Regeln:
- Die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet.
- Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter.